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Fremdfirmenunterweisung leicht erklärt

Der Begriff der Fremdfirmenunterweisung ist weit verbreitet. Jedoch vermischt er zwei rechtlich relevante Vorgänge, die eigentlich getrennt voneinander betrachtet werden sollten.

Die Unterweisung nach Arbeitsschutzgesetz

Paragraf 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) definiert den Begriff der Unterweisung eindeutig: Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Angestellten Informationen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei ihrer Tätigkeit während der Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen.

Unterweisungen müssen auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Mitarbeiters ausgerichtet sein. Sie müssen vor der Aufnahme einer Tätigkeit und folgend immer dann durchgeführt werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen unter gesundheits- bzw. sicherheitstechnischen Aspekten verändern. Bei der Umsetzung kann hierfür auch auf elektronische Unterweisungen zurückgegriffen werden.

Regelungen für Fremdfirmenmitarbeiter

Doch auch Fremdfirmenmitarbeiter werden im ArbSchG berücksichtigt. Danach sind beide Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und relevante Informationen im Vorfeld auszutauschen (Paragraf 8). Der Begriff der Unterweisung wird explizit nicht verwendet. Arbeitgeber werden jedoch dazu aufgefordert, Fremdfirmenmitarbeiter über mögliche Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu unterrichten, Maßnahmen abzustimmen und korrekte Anweisungen zu geben. Gleichlautende Regelungen enthalten unter anderem die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 1, Paragraf 5).

Was ist nun richtig: Fremdfirmenunterweisung oder Fremdfirmeneinweisung?

Nach der aktuellen Gesetzgebung trifft beides zu. Im ersten Schritt muss der Fremdfirmenmitarbeiter vom eigenen Arbeitgeber unterwiesen werden. Denn im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung müssen auch Gefährdungen berücksichtigt werden, die bei Außeneinsätzen auf die Arbeitnehmer zukommen können. Ist der Fremdfirmenmitarbeiter jedoch auf dem Firmengelände des Auftraggebers angekommen, wird er nicht noch einmal unterwiesen, sondern bezüglich des Verhaltens und der Regeln auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers eingewiesen bzw. unterrichtet. Das ist die korrekt genannte Fremdfirmeneinweisung.

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Weiterführende Links

ArbSchG, Paragraf 8

DGUV-Vorschrift 1

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