Viele Tätigkeitsbereiche in Unternehmen umfassen die Arbeit mit Gefahrstoffen. Um Gefahrenpotentiale zu erkennen und Beschäftigte entsprechend schützen zu können, sind in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Regelungen und Maßnahmen festgelegt. Insbesondere im Hinblick auf notwendige Gefährdungsbeurteilungen müssen Arbeitgeber die Ziele und Anwendungsbereiche der GefStoffV kennen und Schutzmaßnahmen ableiten.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat zum Ziel, Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen (GefStoffV § 1). Basierend auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Chemikaliengesetz (ChemG) werden hier die Bereiche Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz gebündelt. Der Schutz erfolgt über drei wesentliche Teilbereiche:
Ganz allgemein handelt es sich bei gefährlichen Stoffen laut Umweltdatenbank um Stoffe oder Stoffgruppen, die aufgrund ihrer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich deklariert werden können. Ein Gefahrstoff muss im Wesentlichen eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften besitzen (Auszug):
Der Hersteller, Einführer oder erneute Inverkehrbringer von Gefahrstoffen hat gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bereitzustellen. Diese müssen spätestens bei der ersten Lieferung an den Verwender vorliegen sowie kostenlos und in deutscher Sprache verfügbar sein. Ein Leitfaden für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern findet sich in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Die Zusendung kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Das gilt auch für überarbeitete Sicherheitsdatenblätter, die aufgrund wesentlicher Änderungen an alle Abnehmer übermittelt werden müssen. Sind Gefahrstoffe mit ausreichenden Informationen über erforderliche Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit versehen, ist die zusätzliche Lieferung von Sicherheitsdatenblättern nicht zwingend erforderlich. Die notwendigen Informationen müssen jedoch auf der Verpackung angebracht oder der Verpackung beigefügt sein.
In Betrieben müssen für jeden Arbeitsprozess die potentiellen Risiken und Gefährdungen identifiziert und eingeschätzt werden. Insbesondere beim täglichen Umgang mit Gefahrstoffen ist die Gefährdungsbeurteilung die wohl wichtigste Pflicht des Arbeitsgebers. In § 6 der Gefahrstoffverordnung sind die wesentlichen Anforderungen festgehalten. Die potentiellen Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten müssen demnach unter folgenden Gesichtspunkten beurteilt werden (GefStoffV § 6 Absatz 1):
Im Vergleich zu den Gefährdungsbeurteilungen anderer Arbeitsschutzverordnungen ist die Beurteilung im Rahmen der Gefahrstoffverordnung besonders anspruchsvoll. Die Verantwortlichen müssen insbesondere Wissen über gefährliche Stoffverbindungen und den Wechselwirkungen haben. So kann beispielsweise das Zusammentreffen von mehreren Chemikalien ein explosionsfähiges Gemisch ergeben. In einem solchen Fall müsste dann das sogenannte Explosionsschutzdokument zum Einsatz kommen.
Der Unternehmensleiter hat die Beurteilung der Gefahren zu dokumentieren. Hier können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder gleichwertige Berichte verwendet werden, die im Rahmen anderer rechtlicher Verpflichtungen erstellt worden sind. Grundlegend sollten folgende Fragen für die Dokumentation berücksichtigt werden (Auszug):
Eine detaillierte Dokumentation bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ist nicht notwendig, jedoch ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine geringe Gefährdung für Tätigkeiten ergibt sich aufgrund der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs, einer geringen verwendeten Stoffmenge, einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und der Arbeitsbedingungen (GefStoffV § 6 Absatz 13).
Die Gefahrstoffverordnung unterscheidet zunächst zwischen allgemeinen (§ 8), zusätzlichen (§ 9) und besonderen Schutzmaßnahmen. Letztere werden nochmal gesondert getrennt zwischen besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen (§ 10) sowie besonderen Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen (insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdung) (§ 11). Es handelt sich hier um Maßnahmen gegen explizite Gefährdungsfaktoren mit hohen Gefährdungsgraden.
Für die Einrichtung allgemeiner Schutzmaßnahmen sind eine Reihe von Vorgaben zu beachten (GefStoffV § 8 Absatz 1). Dazu gehören u. a.:
Bei den allgemeinen Präventionsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass die Gefahrenstoffe eindeutig identifizierbar sind und deren Gefährdungspotential erkennbar ist. Laut der Gefahrstoffverordnung geschieht dies durch Symbole, Etiketten oder ähnliches.
Um die Beschäftigten über die bekannten Gefährdungsfaktoren aufzuklären, ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, allgemeine Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen zu erstellen. Die Anweisungen müssen den Mitarbeitern in schriftlicher Form vorliegen.
Das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen ist sowohl zeitaufwendig als auch anspruchsvoll. Mit der HSQE Compliance-Management-Software iManSys können Sie Risiken am Arbeitsplatz einfach und sicher erfassen sowie Maßnahmen ableiten und Betriebsanweisungen erstellen.