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Gefahrstoffverordnung – Worauf Sie achten müssen!

Viele Tätigkeitsbereiche in Unternehmen umfassen die Arbeit mit Gefahrstoffen. Um Gefahrenpotentiale zu erkennen und Beschäftigte entsprechend schützen zu können, sind in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Regelungen und Maßnahmen festgelegt. Insbesondere im Hinblick auf notwendige Gefährdungsbeurteilungen müssen Arbeitgeber die Ziele und Anwendungsbereiche der GefStoffV kennen und Schutzmaßnahmen ableiten.

Ziele der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat zum Ziel, Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen (GefStoffV § 1). Basierend auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Chemikaliengesetz (ChemG) werden hier die Bereiche Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz gebündelt. Der Schutz erfolgt über drei wesentliche Teilbereiche:

  1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische,
  2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie
  3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

Ganz allgemein handelt es sich bei gefährlichen Stoffen laut Umweltdatenbank um Stoffe oder Stoffgruppen, die aufgrund ihrer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich deklariert werden können. Ein Gefahrstoff muss im Wesentlichen eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften besitzen (Auszug):

  • explosionsfähig
  • brandfördernd
  • giftig
  • ätzend oder reizend
  • krebsauslösend
  • erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
  • umweltgefährdend
Hinweis: Eine vollständige Liste der Kriterien für Gefahrstoffe ist in § 2 und § 3 GefStoffV und in den darin verwiesenen Anhängen zu finden.

Der Hersteller, Einführer oder erneute Inverkehrbringer von Gefahrstoffen hat gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bereitzustellen. Diese müssen spätestens bei der ersten Lieferung an den Verwender vorliegen sowie kostenlos und in deutscher Sprache verfügbar sein. Ein Leitfaden für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern findet sich in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Die Zusendung kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Das gilt auch für überarbeitete Sicherheitsdatenblätter, die aufgrund wesentlicher Änderungen an alle Abnehmer übermittelt werden müssen. Sind Gefahrstoffe mit ausreichenden Informationen über erforderliche Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit versehen, ist die zusätzliche Lieferung von Sicherheitsdatenblättern nicht zwingend erforderlich. Die notwendigen Informationen müssen jedoch auf der Verpackung angebracht oder der Verpackung beigefügt sein.

Achtung: Zwar können Sicherheitsdatenblätter auch über das Internet abgerufen werden, jedoch erfüllt die digitale Bereitstellung auf Webseiten nicht die Verpflichtung des verantwortlichen Inverkehrbringers zur Übermittlung der Informationen an seine Kunden.

Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe

In Betrieben müssen für jeden Arbeitsprozess die potentiellen Risiken und Gefährdungen identifiziert und eingeschätzt werden. Insbesondere beim täglichen Umgang mit Gefahrstoffen ist die Gefährdungsbeurteilung die wohl wichtigste Pflicht des Arbeitsgebers. In § 6 der Gefahrstoffverordnung sind die wesentlichen Anforderungen festgehalten. Die potentiellen Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten müssen demnach unter folgenden Gesichtspunkten beurteilt werden (GefStoffV § 6 Absatz 1):

  1. Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische (einschließlich der physikalisch-chemischen Wirkungen)
  2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit (insbesondere im Sicherheitsdatenblatt)
  3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege
  4. Möglichkeiten einer Substitution
  5. Arbeitsbedingungen und Verfahren (einschließlich Arbeitsmittel und Gefahrstoffmenge)
  6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
  7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen
  8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Im Vergleich zu den Gefährdungsbeurteilungen anderer Arbeitsschutzverordnungen ist die Beurteilung im Rahmen der Gefahrstoffverordnung besonders anspruchsvoll. Die Verantwortlichen müssen insbesondere Wissen über gefährliche Stoffverbindungen und den Wechselwirkungen haben. So kann beispielsweise das Zusammentreffen von mehreren Chemikalien ein explosionsfähiges Gemisch ergeben. In einem solchen Fall müsste dann das sogenannte Explosionsschutzdokument zum Einsatz kommen.

Der Unternehmensleiter hat die Beurteilung der Gefahren zu dokumentieren. Hier können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder gleichwertige Berichte verwendet werden, die im Rahmen anderer rechtlicher Verpflichtungen erstellt worden sind. Grundlegend sollten folgende Fragen für die Dokumentation berücksichtigt werden (Auszug):

  • Bei welchen Tätigkeiten droht eine Gefahr durch den Kontakt mit Gefahrstoffen?
  • Wie ist das Ergebnis der Prüfung auf weniger gefährliche Ersatzstoffe?
  • Welche Schutzmaßnahmen werden im Rahmen der Gefahrstoffverordnung durchgeführt?
  • Wie lautet das Ermittlungsergebnis der Beurteilung?

Eine detaillierte Dokumentation bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ist nicht notwendig, jedoch ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine geringe Gefährdung für Tätigkeiten ergibt sich aufgrund der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs, einer geringen verwendeten Stoffmenge, einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und der Arbeitsbedingungen (GefStoffV § 6 Absatz 13).

Ableiten von Schutzmaßnahmen

Die Gefahrstoffverordnung unterscheidet zunächst zwischen allgemeinen (§ 8), zusätzlichen (§ 9) und besonderen Schutzmaßnahmen. Letztere werden nochmal gesondert getrennt zwischen besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen (§ 10) sowie besonderen Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen (insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdung) (§ 11). Es handelt sich hier um Maßnahmen gegen explizite Gefährdungsfaktoren mit hohen Gefährdungsgraden.

Für die Einrichtung allgemeiner Schutzmaßnahmen sind eine Reihe von Vorgaben zu beachten (GefStoffV § 8 Absatz 1). Dazu gehören u. a.:

  • eine geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und eine geeignete Arbeitsorganisation,
  • die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  • die Begrenzung der Dauer und Höhe der Exposition,
  • die Sicherstellung angemessener Hygienemaßnahmen,
  • die Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandener Gefahrstoffe sowie
  • geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter gewährleisten.

Bei den allgemeinen Präventionsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass die Gefahrenstoffe eindeutig identifizierbar sind und deren Gefährdungspotential erkennbar ist. Laut der Gefahrstoffverordnung geschieht dies durch Symbole, Etiketten oder ähnliches.

Um die Beschäftigten über die bekannten Gefährdungsfaktoren aufzuklären, ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, allgemeine Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen zu erstellen. Die Anweisungen müssen den Mitarbeitern in schriftlicher Form vorliegen.

Das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen ist sowohl zeitaufwendig als auch anspruchsvoll. Mit der HSQE Compliance-Management-Software iManSys können Sie Risiken am Arbeitsplatz einfach und sicher erfassen sowie Maßnahmen ableiten und Betriebsanweisungen erstellen. Mit einer Gefahrstoffkataster-Software behalten Sie zudem immer den Überblick über alle verwendeten Gefahrstoffe in Ihrem Unternehmen.

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Weiterführende Links

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

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